Gesellschafter CEAA
Die Anteile an der Chinese European Arbitration Centre GmbH (CEAC) werden ausschließlich von der Chinese European Arbitration Association e.V. (CEAA) gehalten.
CEAA ist nicht in die Schiedsverfahren eingebunden.
Ziele & Funktion
CEAA wurde zur Förderung der Schiedsgerichtbarkeit und anderer außergerichtlicher Streiterledigungsmethoden im weltweiten Rechtsverkehr insbesondere mit Bezug zu China gegründet.
Der Satzungszweck kann insbesondere verfolgt werden, durch
- Trägerschaft von Institutionen für Schieds- und andere Streiterledigungsverfahren im Bereich des Vereinszwecks, insbesondere dem Chinese European Arbitration Centre;
- die Abhaltung von Symposien und Veranstaltungen, sowie Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenhang mit dem Vereinszweck;
- Die Förderung internationaler Beziehungen im Zusammenhang mit Schiedsgerichts- und andere Streiterledigungsverfahren.
- Die internationale Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Zwecke verfolgen.
Mitgliedschaft
CEAA bietet drei Arten einer Mitgliedschaft an:
- Corporate member
500,- € pro Kalendarjahr - Personal member
100,- € pro Kalendarjahr - Institutional member
Beitragsfrei
Mitglieder
CEAA-Mitgliedern ist es grundsätzlich erlaubt, sich in die CEAC-Schiedsrichterliste eintragen zu lassen. Darüber hinaus informieren wir unsere Mitglieder über die Tätigkeiten von CEAA und alle relevanten Neuigkeiten sowie Events.
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Corporate members
- Allen & Overy LLP
Deutschland - Brödermann Jahn RA GmbH
Deutschland - CMS Hasche Sigle
Deutschland - DLA Piper
- Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
Deutschland - Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB
Deutschland - Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Deutschland
- Allen & Overy LLP
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Institutional members
- Handelskammer Hamburg
Deutschland - Obor Research Centre
Hong Kong - Rechtsstandort Hamburg e.V.
Deutschland
- Handelskammer Hamburg
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Individual members
- Qatralnada Alenezi
Public authority for sport
Kuwait - Lulwa Alhammad
Al Tamimi & Company
Kuwait - Sarah Alhammadi
ANA Law Firm
Kuwait - Noof Alharbi
Kuwait - Haifa Al-Huwaidi
Al-Huwaidi Legal Group
Kuwait - Shoug Alkandari
Kuwait - Danah Fahad AlMesbah
Kuwait - Wadha Almulla
Kuwait - Dalal Almutairi
Public authority for sport
Kuwait - Aisha Al Omar
Health assurance hospitals company
Kuwait - Reham Alrandi
Kuwait - Shayma Altabbakh
Ministry of Water, Electricity and Renewable Energy
Kuwait - Faie Al-Tayyar
Kuwait - Fatma Althaiban
Law & justice group Fatma Altheeban law firm
Kuwait - Jason Annandale
Annandale & Betham
Samoa - Xianyue Bai
GRANDALL LAW TIANJIN Office
P.R. China - Najlaa Bereysami
Ministry of justices
Kuwait - Caroline Berube
HJM Asia Law & Co LLC
China - Mareva Betham-Annandale
Annandale and Betham
Samoa - Gautam Bhatikar
Phoenix Legal
Inda - Reinhard Bork
Universität Hamburg
Deutschland - Jean-Bernard Bosquet-Denis
JB BOSQUET-DENIS
France - Christian Breitzke
Deutschland - Sharon Chong
Skrine
Malaysia - Ricky Chopra
Ricky Chopra International Counsels
India - Andrea Colorio
Platter Ausserer Bauer + Partner
Italien - Anthony Connerty
IDR Group
United Kingdom - Dietmar Czernich
CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH
Austria - Patrick Dahm
dahm adr
Singapore - Gábor Damjanovic Forgó
Damjanovic & Partners Law Firm
Hungary - Hew R. Dundas
Scotland - Siegfried H. Elsing Orrick
Herrington & Sutcliffe LLP
Deutschland - Ann-Christin Engelke
BAUMANN Resolving Disputes
Deutschland - Jessica Fei
King & Wood Mallesons
China - Dr. Mario Feuerstein
De Bund Law Offices
Shanghai - Paulo Fohlin
Odebjer Fohlin Associates
Schweden - Joachim Frick
BakerMcKenzie
Schweiz - Teresa Giovannini
Lalive SA
Switzerland - Dr. Joachim Glatter
Deutschland - Areej Hamadah
Areej Hamadah Law Firm
Kuwait - Mino Han
Peter & Kim
South Korea - Sven Hasenstab
BRANDI Rechtsanwälte GbR
Deutschland - Jan Havlíček
Havlíček Law Offices
Tschechische Republik - Evelyn Henning
Regional Court Frankfurt
Deutschland - Bo Ra Hobeke
Linklaters LLP
The Netherlands - Mohammad Jamali
Kuwait Airways Company
Kuwait - Bart Kasteleijn
Heussen law firm
Netherlands - Huseen Khajah
General Department of Experts / Ministry of Justice / State of Kuwait
Kuwait - Eduards Kuznecovs
Marine Legal Bureau
Latvia - Nicholas Lazarus
Justicius Law Corporation
Singapore - Claus H. Lenz
LDR Lenz Dispute Resolution
Deutschland - William Leung
William KW Leung & Co
Hong Kong - Mingjun Li
Jointide Law Firm
China - Tat Lim
Aequitas Law LLP
Singapore - Angela Lin
Lee and Li, Attorneys-at-Law
Taiwan - Alexander Lütgendorf
Senior Cousel
AMERELLER - Urs Lustenberger
Lustenberger KLG
Switzerland - Dr. Lars Markert
Nishimura & Asahi
Japan - José-Antonio Maurellet
Des Voeux Chambers
Hong Kong SA - Anton Maurer
Anton Maurer International Legal Service
Deutschland - Malcom McNeil
Arent Fox LLP
USA - Bernhard Meyer
MME Legal, Tax, Compliance
Schweiz - Karen Mills
Karimsyah Law Firm
Indonesia - Stefano Modenesi
DLA Piper Studio Legale Tributario Associato
Italy - Zainab Mustafa
Al-Maswuwlia legal group
Kuwait - Axel Neelmeier
Schulz Noack Bärwinkel
Deutschland - Piotr Nowaczyk
KANCELARIA ADWOKACKA
Polen - Michael C. O’Connor
Galway Mediation
Ireland - Huey Miin Ooi
MIArb
Malaysia - Ricardo Ongkiko
SyCip Salazar Hernandez & Gatmaitan
Philippines - Hermes Pazzaglini
NCTM Shanghai Office
China - Alberto Piergrossi
Piergrossi Studio Legale
Italien - Jens-Christian Posselt
Deutschland - C. Ryan Reetz
Bryan Cave Leighton Paisner LLP
USA - Mohammad Rl rasheedi
Kuwait international law school
Kuwait - Imke Rohmert
Deutschland - Robert Rom
rlr Arbitration
Schweiz - Phillip Rompotis
Prince's Chambers
China - Dorothee Ruckteschler
Dorothee Ruckteschler Dispute Resolution
Deutschland - Luis Alberto Salton Peretti
Souto Correa Advogados
Brasilien - Tillmann Schmidt-Parzefall
Deutschland - Volker Schumacher
Lindenau Prior & Partner
Deutschland - Sebastian Seelmann-Eggebert
LATHAM & WATKINS LLP
Deutschland - Jan Erik Spangenberg
MANNER SPANGENBERG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Deutschland - Christopher To
Gilt Chambers
Hong Kong, China - Godson Ugochukwu
Fortress Solicitors
Nigeria - Carsten van de Sande
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Deutschland - Andreas von Criegern
Esche Schümann Commichau
Deutschland - Fabian von Schlabrendorff
PFITZNER LEGAL
Deutschland - Anish Wadia
India - Zhengzhi Wang
Beijing Globe-Law Law Firm
China - Frank-Bernd Weigand
Skorczyk & Weigand
Deutschland - Martin Wiebecke
Anwaltsbüro Wiebecke
Schweiz - Johannes P. Willheim
Jones Day
Deutschland - Jürgen O. Wöhler
Deutschland - BaoTong Xu
Shanghai JinKun law firm
China - Denis Yongquan Deng
ANLI PARTNERS
China - Tianze Zhang
SWISS CHINESE ASSOSIATION
Schweiz - Hang Zhao
Commerce & Finance Law Offices
China - Dominik Ziegenhahn
Raschke von Knobelsdorff Heiser
Deutschland
- Qatralnada Alenezi
Vorstand

Dr. Elke Umbeck
Präsidentin

Anna Masser
Vize-Präsidentin

Dr. Nicolas Wiegand
Vize-Präsident

Anish Wadia
Non-Executive Director

Prof. Dr. Eckart Brödermann
Ehrenvorsitzender des Vorstands

Jürgen O. Wöhler
Ehrenmitglied des Vorstands
Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Chinese European Arbitration Association“ kurz „CEAA“ im folgenden auch "Verein" genannt. Nach Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg, Deutschland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Schiedsgerichtbarkeit und anderer außergerichtlicher Streiterledigungsmethoden im europäisch-chinesischen Rechtsverkehr sowie im weltweiten Rechtsverkehr mit Bezug zu China und Ostasien.
- Der Satzungszweck kann insbesondere verfolgt werden, durch
- Trägerschaft von / bzw. Beteiligung an juristischen Personen, die Schieds- und andere Streiterledigungsverfahren im Bereich des Vereinszwecks anbieten und verwalten, insbesondere am Chinese European Arbitration Centre bzw. der Chinese European Arbitration Centre GmbH.
- die Abhaltung von Symposien und Veranstaltungen, sowie Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen in Zusammenhang mit dem Vereinszweck;
- Die Förderung internationaler Beziehungen im Zusammenhang mit Schiedsgerichts- und andere Streiterledigungsverfahren.
- Die internationale Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Zwecke verfolgen.
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§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Personengesellschaft oder juristische Person werden.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Beitragsordnung an und verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrags.
- Der Aufnahmeantrag ist grundsätzlich schriftlich, per Telefax, E-Mail oder die Website an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung des Aufnahmebeschlusses an den Bewerber.
- Der Vorstand ist berechtigt, nach freiem Ermessen natürlichen oder juristischen Personen die Mitgliedschaft anzubieten und auch als beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft oder beitragsfreie kooperative Mitgliedschaft für verbundene Institutionen zu gewähren. Alle Mitglieder der Chinese European Legal Association e.V. mit Sitz in Hamburg sind ohne weiteres berechtigt, Mitglied des Vereins zu werden.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Mitglieder haben das Recht, sich als Schiedsrichter in die Schiedsrichterliste des Chinese European Arbitration Centre – soweit die erforderlichen Voraussetzungen nach den Statuten des Chinese European Arbitration Centre erfüllt sind – aufnehmen zu lassen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein den Vereinszweck und Beschlüsse der Organe zu beachten.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine in Schriftform zu erfolgende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung soll auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge und Mittelverwendung
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. Die erste Beitragsordnung wird von der Gründungsversammlung erlassen, jede weitere Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, insbesondere andere Organisationen oder sonstige juristische Personen, die dem Satzungszweck verbunden oder diesen besonders fördern sind, nach freiem Ermessen auf Dauer oder befristet beitragsfrei zu stellen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Mitgliedern, die den Beitrag nicht entrichten können, diesen nach schriftlichem und zu begründenden Antrag auf Dauer oder befristet zu erlassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand (Executive Board) und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird ermächtigt, nach seinem freien Ermessen Beiräte zu bilden. In einen solchen Beirat sollen natürliche oder juristische Personen berufen werden, die den Satzungszweck in besonderer Art und Weise fördern.
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§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die Mitgliederversammlung durch und setzt deren Beschlüsse um. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) in allen Vereinsangelegenheiten durch den Präsidenten oder die zwei Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind von § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Verbreitung einsetzen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Die Haftung aller Vorstandsmitglieder ist gemäß § 31a BGB beschränkt, der in Haftungsfällen Anwendung findet. Für den Freistellungsanspruch von Ansprüchen Dritter gilt § 31a (2) BGB. Der Verein ist berechtigt, die amtierenden Vorstandsmitglieder auf angemessene Weise gegen eventuelle Ansprüche des Vereins, seiner Mitglieder oder Dritter, die irgendwie in Zusammenhang mit der Amtsausübung entstehen, auf seine Kosten zu versichern.
- Mitgliederversammlung und/oder Vorstand sind berechtigt, weitere Mitglieder in einen erweiterten Vorstand (Board) zu berufen. Diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes führen den Titel "Mitglied des erweiterten Vorstandes" und sind nicht berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Mitglieder und /oder Vorstand sind ferner berechtigt, Ehrenmitglieder in den erweiterten Vorstand zu bestellen. Diese Mitglieder führen den Titel „Ehrenmitglied“.
- Der Vorstand wird bevollmächtigt und ermächtigt, Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist. Dieser Absatz 7 verliert seine Wirksamkeit mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
- ein Präsident (Vorsitzender),
- ein Vizepräsident (Schatzmeister) und
- ein Vizepräsident (Schriftführer).
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§ 9 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung), nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Der Vorstand bestimmt den Ort nach seinem freien Ermessen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
- Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Präsident oder ein Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung des Jahresberichts,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands,
d) Satzungsänderungen,
e) die Beitragsordnung, insbesondere die Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) die Wahl des Kassenprüfers,
h) die Auflösung des Vereins,
i) Bestätigung von Beiratsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
j) Bestätigung von Mitgliedern des erweiterten Vorstands,
k) den Ausschluss von Mitgliedern.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Mitglieder, die nach der Satzung einen erhöhten Beitrag bezahlen (Sozietäten), sowie institutionelle Mitglieder haben ein doppeltes Stimmrecht. Nicht anwesende Mitglieder sind berechtigt, andere Mitglieder mit der Ausübung ihres Stimmrechtes in Schrift- oder Textform zu bevollmächtigen. Stimmrechtsweisungen sind nicht zulässig. Die bevollmächtigten Mitglieder sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden wird geheim abgestimmt.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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§ 10 Kommunikation und Datenspeicherung
- Jegliche Kommunikation des Vereins mit einem Mitglied und eines Mitglieds mit dem Verein kann, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, wirksam per E-Mail in Textform geführt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein über seine aktuelle E-Mail Adresse zu informieren. Jede Kommunikation, die vom Verein an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse übersandt wird, gilt im Moment der Absendung als zugegangen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Zugangsregelungen.
- Der Vorstand ist nach seinem freien Ermessen berechtigt, auch in Schriftform oder in jeder ihm angebracht erscheinenden Form zu kommunizieren. Der Vorstand soll darauf hinwirken, dass entweder die Absendung oder aber der Zugang einer Kommunikation im Sinne dieses Absatzes 2 nachzuweisen ist. Soweit der Vorstand den Versand per Post oder Kurier wählt, gilt die Kommunikation eine Woche nach Absendung als zugegangen.
- Zur Vereinfachung der Kommunikation mit den Mitgliedern werden Daten elektronisch gespeichert. Jedes Mitglied willigt in die Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein.
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§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf diesen Tagesordnungspunkt muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden sein.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
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§ 12 Zugrunde liegendes Recht und Streiterledigung
- Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern und dem Verein richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Satzung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsordnung des Chinese European Arbitration Centre in einem institutionellen Schiedsverfahren entschieden, das vom Chinese European Arbitration Centre (CEAC) in Hamburg (Deutschland) administriert und in deutscher Sprache geführt wird. Schiedsort ist Hamburg. Der Einzelschiedsrichter wird durch den Präsidenten der Handelskammer Hamburg benannt. Sofern diese selbst Partei des Verfahrens ist, wird der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer Hamburg benannt.
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§ 13 Verbindlichkeit der deutschen Satzung
Es gilt die deutsche Fassung der Vereinssatzung, die im Fall von Abweichungen Vorrang vor einer englischen oder chinesischen Fassung hat.
Kontakt
Chinese European Arbitration Association e.V.
c/o Heuking Kühn Lüer Wojtek
Neuer Wall 63
20354 Hamburg
Germany
Phone +49 (0)40 35 52 80-68
ceaa@ceac-arbitration.com
Rechtliche Hinweise
- Registergericht
Amtsgericht Hamburg - Registernummer
VR 23542