CEAC Chinese European Arbitration Center Chinese European Arbitration Centre

Gesellschafter CEAA

Die Anteile an der Chinese European Arbitration Centre GmbH (CEAC) werden ausschließlich von der Chinese European Arbitration Association e.V. (CEAA) gehalten.

CEAA ist nicht in die Schiedsverfahren eingebunden.

Mitglied werden

Ziele & Funktion

CEAA wurde zur Förderung der Schiedsgerichtbarkeit und anderer außergerichtlicher Streiterledigungsmethoden im weltweiten Rechtsverkehr insbesondere mit Bezug zu China gegründet.

Der Satzungszweck kann insbesondere verfolgt werden, durch

  • Trägerschaft von Institutionen für Schieds- und andere Streiterledigungsverfahren im Bereich des Vereinszwecks, insbesondere dem Chinese European Arbitration Centre;
  • die Abhaltung von Symposien und Veranstaltungen, sowie Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenhang mit dem Vereinszweck;
  • Die Förderung internationaler Beziehungen im Zusammenhang mit Schiedsgerichts- und andere Streiterledigungsverfahren.
  • Die internationale Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Zwecke verfolgen.

Mitgliedschaft

CEAA bietet drei Arten einer Mitgliedschaft an:

  • Corporate member
    500,- € pro Kalendarjahr
  • Personal member
    100,- € pro Kalendarjahr
  • Institutional member
    Beitragsfrei
Mitglied werden

Mitglieder

CEAA-Mitgliedern ist es grundsätzlich erlaubt, sich in die CEAC-Schiedsrichterliste eintragen zu lassen. Darüber hinaus informieren wir unsere Mitglieder über die Tätigkeiten von CEAA und alle relevanten Neuigkeiten sowie Events.

  • Corporate members

    • Allen & Overy LLP
      Deutschland
    • Brödermann Jahn RA GmbH
      Deutschland
    • CMS Hasche Sigle
      Deutschland
    • DLA Piper
    • Graf von Westphalen
      Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
      Deutschland
    • Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB
      Deutschland
    • Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      Deutschland
  • Institutional members

    • Handelskammer Hamburg
      Deutschland
    • Obor Research Centre
      Hong Kong
    • Rechtsstandort Hamburg e.V.
      Deutschland
  • Individual members

    • Qatralnada Alenezi
      Public authority for sport
      Kuwait
    • Lulwa Alhammad
      Al Tamimi & Company
      Kuwait
    • Sarah Alhammadi
      ANA Law Firm
      Kuwait
    • Noof Alharbi
      Kuwait
    • Haifa Al-Huwaidi
      Al-Huwaidi Legal Group
      Kuwait
    • Shoug Alkandari
      Kuwait
    • Danah Fahad AlMesbah
      Kuwait
    • Wadha Almulla
      Kuwait
    • Dalal Almutairi
      Public authority for sport
      Kuwait
    • Aisha Al Omar
      Health assurance hospitals company
      Kuwait
    • Reham Alrandi
      Kuwait
    • Shayma Altabbakh
      Ministry of Water, Electricity and Renewable Energy
      Kuwait
    • Faie Al-Tayyar
      Kuwait
    • Fatma Althaiban
      Law & justice group Fatma Altheeban law firm
      Kuwait
    • Jason Annandale
      Annandale & Betham
      Samoa
    • Xianyue Bai
      GRANDALL LAW TIANJIN Office
      P.R. China
    • Najlaa Bereysami
      Ministry of justices
      Kuwait
    • Caroline Berube
      HJM Asia Law & Co LLC
      China
    • Mareva Betham-Annandale
      Annandale and Betham
      Samoa
    • Gautam Bhatikar
      Phoenix Legal
      Inda
    • Reinhard Bork
      Universität Hamburg
      Deutschland
    • Jean-Bernard Bosquet-Denis
      JB BOSQUET-DENIS
      France
    • Christian Breitzke
      Deutschland
    • Sharon Chong
      Skrine
      Malaysia
    • Ricky Chopra
      Ricky Chopra International Counsels
      India
    • Andrea Colorio
      Platter Ausserer Bauer + Partner
      Italien
    • Anthony Connerty
      IDR Group
      United Kingdom
    • Dietmar Czernich
      CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH
      Austria
    • Patrick Dahm
      dahm adr
      Singapore
    • Gábor Damjanovic Forgó
      Damjanovic & Partners Law Firm
      Hungary
    • Hew R. Dundas
      Scotland
    • Siegfried H. Elsing Orrick
      Herrington & Sutcliffe LLP
      Deutschland
    • Ann-Christin Engelke
      BAUMANN Resolving Disputes
      Deutschland
    • Jessica Fei
      King & Wood Mallesons
      China
    • Dr. Mario Feuerstein
      De Bund Law Offices
      Shanghai
    • Paulo Fohlin
      Odebjer Fohlin Associates
      Schweden
    • Joachim Frick
      BakerMcKenzie
      Schweiz
    • Teresa Giovannini
      Lalive SA
      Switzerland
    • Dr. Joachim Glatter
      Deutschland
    • Areej Hamadah
      Areej Hamadah Law Firm
      Kuwait
    • Mino Han
      Peter & Kim
      South Korea
    • Sven Hasenstab
      BRANDI Rechtsanwälte GbR
      Deutschland
    • Jan Havlíček
      Havlíček Law Offices
      Tschechische Republik
    • Evelyn Henning
      Regional Court Frankfurt
      Deutschland
    • Bo Ra Hobeke
      Linklaters LLP
      The Netherlands
    • Mohammad Jamali
      Kuwait Airways Company
      Kuwait
    • Bart Kasteleijn
      Heussen law firm
      Netherlands
    • Huseen Khajah
      General Department of Experts / Ministry of Justice / State of Kuwait
      Kuwait
    • Eduards Kuznecovs
      Marine Legal Bureau
      Latvia
    • Nicholas Lazarus
      Justicius Law Corporation
      Singapore
    • Claus H. Lenz
      LDR Lenz Dispute Resolution
      Deutschland
    • William Leung
      William KW Leung & Co
      Hong Kong
    • Mingjun Li
      Jointide Law Firm
      China
    • Tat Lim
      Aequitas Law LLP
      Singapore
    • Angela Lin
      Lee and Li, Attorneys-at-Law
      Taiwan
    • Alexander Lütgendorf
      Senior Cousel
      AMERELLER
    • Urs Lustenberger
      Lustenberger KLG
      Switzerland
    • Dr. Lars Markert
      Nishimura & Asahi
      Japan
    • José-Antonio Maurellet
      Des Voeux Chambers
      Hong Kong SA
    • Anton Maurer
      Anton Maurer International Legal Service
      Deutschland
    • Malcom McNeil
      Arent Fox LLP
      USA
    • Bernhard Meyer
      MME Legal, Tax, Compliance
      Schweiz
    • Karen Mills
      Karimsyah Law Firm
      Indonesia
    • Stefano Modenesi
      DLA Piper Studio Legale Tributario Associato
      Italy
    • Zainab Mustafa
      Al-Maswuwlia legal group
      Kuwait
    • Axel Neelmeier
      Schulz Noack Bärwinkel
      Deutschland
    • Piotr Nowaczyk
      KANCELARIA ADWOKACKA
      Polen
    • Michael C. O’Connor
      Galway Mediation
      Ireland
    • Huey Miin Ooi
      MIArb
      Malaysia
    • Ricardo Ongkiko
      SyCip Salazar Hernandez & Gatmaitan
      Philippines
    • Hermes Pazzaglini
      NCTM Shanghai Office
      China
    • Alberto Piergrossi
      Piergrossi Studio Legale
      Italien
    • Jens-Christian Posselt
      Deutschland
    • C. Ryan Reetz
      Bryan Cave Leighton Paisner LLP
      USA
    • Mohammad Rl rasheedi
      Kuwait international law school
      Kuwait
    • Imke Rohmert
      Deutschland
    • Robert Rom
      rlr Arbitration
      Schweiz
    • Phillip Rompotis
      Prince's Chambers
      China
    • Dorothee Ruckteschler
      Dorothee Ruckteschler Dispute Resolution
      Deutschland
    • Luis Alberto Salton Peretti
      Souto Correa Advogados
      Brasilien
    • Tillmann Schmidt-Parzefall
      Deutschland
    • Volker Schumacher
      Lindenau Prior & Partner
      Deutschland
    • Sebastian Seelmann-Eggebert
      LATHAM & WATKINS LLP
      Deutschland
    • Jan Erik Spangenberg
      MANNER SPANGENBERG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
      Deutschland
    • Christopher To
      Gilt Chambers
      Hong Kong, China
    • Godson Ugochukwu
      Fortress Solicitors
      Nigeria
    • Carsten van de Sande
      Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
      Deutschland
    • Andreas von Criegern
      Esche Schümann Commichau
      Deutschland
    • Fabian von Schlabrendorff
      PFITZNER LEGAL
      Deutschland
    • Anish Wadia
      India
    • Zhengzhi Wang
      Beijing Globe-Law Law Firm
      China
    • Frank-Bernd Weigand
      Skorczyk & Weigand
      Deutschland
    • Martin Wiebecke
      Anwaltsbüro Wiebecke
      Schweiz
    • Johannes P. Willheim
      Jones Day
      Deutschland
    • Jürgen O. Wöhler
      Deutschland
    • BaoTong Xu
      Shanghai JinKun law firm
      China
    • Denis Yongquan Deng
      ANLI PARTNERS
      China
    • Tianze Zhang
      SWISS CHINESE ASSOSIATION
      Schweiz
    • Hang Zhao
      Commerce & Finance Law Offices
      China
    • Dominik Ziegenhahn
      Raschke von Knobelsdorff Heiser
      Deutschland

Vorstand

Dr. Elke Umbeck

Dr. Elke Umbeck

Präsidentin

Dr. Elke Umbeck

Präsidentin

RechtsanwältinPartnerin

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Neuer Wall 63
20354 Hamburg
Germany

+49 (0)40 35 52 80-68

+49 (0)40 35 52 80-80

Website

Xing

Anna Masser

Anna Masser

Vize-Präsidentin

Anna Masser

Vize-Präsidentin

RechtsanwältinPartnerin

Allen & Overy LLP

Bockenheimer Landstraße 2
60306 Frankfurt am Main
Germany

+49 (0)69 2648-5482

Website

Dr. Nicolas Wiegand

Dr. Nicolas Wiegand

Vize-Präsident

Dr. Nicolas Wiegand

Vize-Präsident

RechtsanwaltManaging Partner

CMS Hasche Sigle

57/F, One Island East
18 Westlands Road
Taikoo Place, Quarry Bay
Hong Kong S.A.R.

+852 (0)3758 2215

Website

Anish Wadia

Anish Wadia

Non-Executive Director

Anish Wadia

Non-Executive Director

Independent Arbitrator, Emergency Arbitrator & Mediator

Kitab Mahal, 3rd Floor, 192-Dadabhai Naoroji Road, Opp. New Excelsior Cinema, Fort
400 001 Mumbai
Maharashtra – India

+91 (0)982 03 687 68

Prof. Dr. Eckart Brödermann, LL.M., Maître en Droit

Prof. Dr. Eckart Brödermann

Ehrenvorsitzender des Vorstands

Prof. Dr. Eckart Brödermann

Ehrenvorsitzender des Vorstands

LawyerPartner

Brödermann Jahn

ABC-Straße 15
20354 Hamburg
Germany

+49 (0)40 370905-20

+49 (0)40 370905-55

Website

Jürgen Wöhler

Jürgen O. Wöhler

Ehrenmitglied des Vorstands

Jürgen O. Wöhler

Ehrenmitglied des Vorstands

RechtsanwaltPartner

Füllerstr. 20
70839 Gerlingen
Germany

+49 (0)7156 291 64

+49 (0)171 124 84 60

Website

Xing

Satzung

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  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Chinese European Arbitration Association“ kurz „CEAA“ im folgenden auch "Verein" genannt. Nach Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg, Deutschland.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweckbestimmung

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Schiedsgerichtbarkeit und anderer außergerichtlicher Streiterledigungsmethoden im europäisch-chinesischen Rechtsverkehr sowie im weltweiten Rechtsverkehr mit Bezug zu China und Ostasien.
    2. Der Satzungszweck kann insbesondere verfolgt werden, durch

      - Trägerschaft von / bzw. Beteiligung an juristischen Personen, die Schieds- und andere Streiterledigungsverfahren im Bereich des Vereinszwecks anbieten und verwalten, insbesondere am Chinese European Arbitration Centre bzw. der Chinese European Arbitration Centre GmbH.

      - die Abhaltung von Symposien und Veranstaltungen, sowie Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen in Zusammenhang mit dem Vereinszweck;

      - Die Förderung internationaler Beziehungen im Zusammenhang mit Schiedsgerichts- und andere Streiterledigungsverfahren.

      - Die internationale Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Zwecke verfolgen.

  • § 3 Mitgliedschaft

    1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Personengesellschaft oder juristische Person werden.
    2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Beitragsordnung an und verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrags.
    3. Der Aufnahmeantrag ist grundsätzlich schriftlich, per Telefax, E-Mail oder die Website an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung des Aufnahmebeschlusses an den Bewerber.
    5. Der Vorstand ist berechtigt, nach freiem Ermessen natürlichen oder juristischen Personen die Mitgliedschaft anzubieten und auch als beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft oder beitragsfreie kooperative Mitgliedschaft für verbundene Institutionen zu gewähren. Alle Mitglieder der Chinese European Legal Association e.V. mit Sitz in Hamburg sind ohne weiteres berechtigt, Mitglied des Vereins zu werden.
  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. Mitglieder haben das Recht, sich als Schiedsrichter in die Schiedsrichterliste des Chinese European Arbitration Centre – soweit die erforderlichen Voraussetzungen nach den Statuten des Chinese European Arbitration Centre erfüllt sind – aufnehmen zu lassen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
    3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein den Vereinszweck und Beschlüsse der Organe zu beachten.
  • § 5 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine in Schriftform zu erfolgende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
    4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung soll auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge und Mittelverwendung

    1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. Die erste Beitragsordnung wird von der Gründungsversammlung erlassen, jede weitere Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    2. Der Vorstand wird ermächtigt, insbesondere andere Organisationen oder sonstige juristische Personen, die dem Satzungszweck verbunden oder diesen besonders fördern sind, nach freiem Ermessen auf Dauer oder befristet beitragsfrei zu stellen.
    3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
    4. Der Vorstand wird ermächtigt, Mitgliedern, die den Beitrag nicht entrichten können, diesen nach schriftlichem und zu begründenden Antrag auf Dauer oder befristet zu erlassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 7 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind der Vorstand (Executive Board) und die Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand wird ermächtigt, nach seinem freien Ermessen Beiräte zu bilden. In einen solchen Beirat sollen natürliche oder juristische Personen berufen werden, die den Satzungszweck in besonderer Art und Weise fördern.
  • § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    2. - ein Präsident (Vorsitzender),

      - ein Vizepräsident (Schatzmeister) und

      - ein Vizepräsident (Schriftführer).

    3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die Mitgliederversammlung durch und setzt deren Beschlüsse um. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) in allen Vereinsangelegenheiten durch den Präsidenten oder die zwei Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind von § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Verbreitung einsetzen.
    4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
    5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    6. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder ist gemäß § 31a BGB beschränkt, der in Haftungsfällen Anwendung findet. Für den Freistellungsanspruch von Ansprüchen Dritter gilt § 31a (2) BGB. Der Verein ist berechtigt, die amtierenden Vorstandsmitglieder auf angemessene Weise gegen eventuelle Ansprüche des Vereins, seiner Mitglieder oder Dritter, die irgendwie in Zusammenhang mit der Amtsausübung entstehen, auf seine Kosten zu versichern.
    7. Mitgliederversammlung und/oder Vorstand sind berechtigt, weitere Mitglieder in einen erweiterten Vorstand (Board) zu berufen. Diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes führen den Titel "Mitglied des erweiterten Vorstandes" und sind nicht berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Mitglieder und /oder Vorstand sind ferner berechtigt, Ehrenmitglieder in den erweiterten Vorstand zu bestellen. Diese Mitglieder führen den Titel „Ehrenmitglied“.
    8. Der Vorstand wird bevollmächtigt und ermächtigt, Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist. Dieser Absatz 7 verliert seine Wirksamkeit mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
  • § 9 Mitgliederversammlung

    1. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung), nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Der Vorstand bestimmt den Ort nach seinem freien Ermessen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
    2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
    3. Der Präsident oder ein Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten.
    4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

      a) die Genehmigung des Jahresberichts,

      b) die Entlastung des Vorstands,

      c) die Wahl des Vorstands,

      d) Satzungsänderungen,

      e) die Beitragsordnung, insbesondere die Mitgliedsbeiträge,

      f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,

      g) die Wahl des Kassenprüfers,

      h) die Auflösung des Vereins,

      i) Bestätigung von Beiratsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

      j) Bestätigung von Mitgliedern des erweiterten Vorstands,

      k) den Ausschluss von Mitgliedern.

    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Mitglieder, die nach der Satzung einen erhöhten Beitrag bezahlen (Sozietäten), sowie institutionelle Mitglieder haben ein doppeltes Stimmrecht. Nicht anwesende Mitglieder sind berechtigt, andere Mitglieder mit der Ausübung ihres Stimmrechtes in Schrift- oder Textform zu bevollmächtigen. Stimmrechtsweisungen sind nicht zulässig. Die bevollmächtigten Mitglieder sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden wird geheim abgestimmt.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • § 10 Kommunikation und Datenspeicherung

    1. Jegliche Kommunikation des Vereins mit einem Mitglied und eines Mitglieds mit dem Verein kann, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, wirksam per E-Mail in Textform geführt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein über seine aktuelle E-Mail Adresse zu informieren. Jede Kommunikation, die vom Verein an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse übersandt wird, gilt im Moment der Absendung als zugegangen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Zugangsregelungen.
    2. Der Vorstand ist nach seinem freien Ermessen berechtigt, auch in Schriftform oder in jeder ihm angebracht erscheinenden Form zu kommunizieren. Der Vorstand soll darauf hinwirken, dass entweder die Absendung oder aber der Zugang einer Kommunikation im Sinne dieses Absatzes 2 nachzuweisen ist. Soweit der Vorstand den Versand per Post oder Kurier wählt, gilt die Kommunikation eine Woche nach Absendung als zugegangen.
    3. Zur Vereinfachung der Kommunikation mit den Mitgliedern werden Daten elektronisch gespeichert. Jedes Mitglied willigt in die Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein.
  • § 11 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf diesen Tagesordnungspunkt muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden sein.
    2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  • § 12 Zugrunde liegendes Recht und Streiterledigung

    1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern und dem Verein richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
    2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Satzung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsordnung des Chinese European Arbitration Centre in einem institutionellen Schiedsverfahren entschieden, das vom Chinese European Arbitration Centre (CEAC) in Hamburg (Deutschland) administriert und in deutscher Sprache geführt wird. Schiedsort ist Hamburg. Der Einzelschiedsrichter wird durch den Präsidenten der Handelskammer Hamburg benannt. Sofern diese selbst Partei des Verfahrens ist, wird der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer Hamburg benannt.
  • § 13 Verbindlichkeit der deutschen Satzung

    Es gilt die deutsche Fassung der Vereinssatzung, die im Fall von Abweichungen Vorrang vor einer englischen oder chinesischen Fassung hat.

Kontakt

Chinese European Arbitration Association e.V.

c/o Heuking Kühn Lüer Wojtek
Neuer Wall 63
20354 Hamburg
Germany

Phone +49 (0)40 35 52 80-68
ceaa@ceac-arbitration.com

Rechtliche Hinweise

  • Registergericht
    Amtsgericht Hamburg
  • Registernummer
    VR 23542