Schritt für Schritt
CEAC-Schiedsverfahren bestehen aus sieben Schritten, die einfach zu verstehen sind.
Klicken Sie einfach auf die Akteure innerhalb der einzelnen Schritte, um weitere Informationen zu erhalten.
Einleitung
Kläger
reicht Einleitungsanzeige ein und zahlt Verwaltungsgebühr.
Schritt 1: Einleitung Kläger
Die Einleitungsanzeige eines Klägers startet ein CEAC Schiedsverfahren. Sie entspricht noch nicht einer detaillierten Klagebegründung. Es ist eine kurze Mitteilung, die aus notwendigen und optionalen Bestandteilen besteht.
Notwendige Bestandteile
Informationen
- den Antrag, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen;
- die Namen und Kontaktdaten der Parteien und, soweit einschlägig, die gesetzlichen Vertreter;
- ein Bezug auf die Schiedsklausel oder die separate Schiedsvereinbarung, die geltend gemacht wird;
- ein Bezug auf den Vertrag, aus dem oder aus dessen Zusammenhang die Streitigkeit entstammt;
- eine kurze Beschreibung der Forderung und eine Angabe des Streitwerts (falls vorhanden);
- das Klagebegehren und
- ein Vorschlag zur Anzahl der Schiedsrichter (z.B. einer oder drei), zur Sprache und zum Schiedsort, soweit die Parteien dies nicht bereits zuvor vereinbart haben.
Dokumente
- eine Kopie des Vertrags, aus dem oder aus dessen Zusammenhang die Streitigkeit entstammt und
- eine Kopie der Schiedsvereinbarung, falls diese nicht als Schiedsklausel in dem Vertrag enthalten ist.
Optionale Bestandteile
- ein Vorschlag oder Vorschläge für die Benennung eines Einzelschiedsrichters;
- die Benennung eines Schiedsrichters im Falle eines Dreier-Schiedsgerichts und/ oder
- eine vollständige Klagebegründung.
Parteien und Parteivertreter, die eine Einleitungsanzeige einreichen wollen adressieren diese bitte an:
Chinese European Arbitration Centre GmbH
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Sie können zudem den Briefkasten des Landgerichts Hamburg nutzen, um einen bestimmten Eingangszeitpunkt zu gewährleisten. Dieser Briefkasten ist an Wochenenden, Feiertagen und nachts zugänglich und wird regelmäßig kontrolliert. In diesem Fall sollte die Einleitungsanzeige wie folgt adressiert werden:
Chinese European Arbitration Centre GmbH
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Mit der Einreichung der Einleitungsanzeige muss der Kläger die Verwaltungsgebühr bezahlen, die sich nach der CEAC Gebührenordnung bestimmt. Wird die Verwaltungsgebühr nicht mit Einreichung der Einleitungsanzeige gezahlt, stellt das CEAC Management eine Rechnung aus und bestimmt eine Zahlungsfrist für den Kläger.
Kläger werden gebeten bei der Anweisung der Zahlung den Namen des Klägers als Verwendungszweck anzugeben. Die Verwaltungsgebühr ist in Euro auf das nachfolgende CEAC Konto zu zahlen:
Begünstigter: Chinese European Arbitration Centre GmbH
Bank: Hypo Vereinsbank
Kontonummer (IBAN): DE10 2003 0000 0602 0470 29
BIC: HYVEDEMM300
Umsatzsteueridentnummer: DE 280898938
Wird die Verwaltungsgebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, gilt die Schiedsklage als zurückgenommen.
CEAC
stellt die Einleitungsanzeige dem Beklagten zu.
Schritt 1: Einleitung CEAC
Nach dem Erhalt der Einleitungsanzeige bestätigt CEAC dem Kläger deren Erhalt.
Sobald die Verwaltungsgebühr durch den Kläger entrichtet wurde, stellt CEAC die Einleitungsanzeige an den Beklagten zu.
Beklagter
erhält Einleitungsanzeige zugestellt und wird aufgefordert zu antworten.
Schritt 1: Einleitung Beklagter
Dem Beklagten wird die Einleitungsanzeige zugestellt und er wird aufgefordert binnen 30 Tagen nach Erhalt der Einleitungsanzeige eine Antwort zu verfassen, welche nachfolgende Bestandteile enthält:
- den Namen und die Kontaktdaten jedes Beklagten und
- eine Reaktion auf die Informationen in der Einleitungsanzeige, insbesondere:
- den Bezug auf die Schiedsklausel oder die separate Schiedsvereinbarung die geltend gemacht wird;
- den Bezug auf den Vertrag, aus dem oder aus dessen Zusammenhang die Streitigkeit entstammt;
- die kurze Beschreibung der Forderung und eine Angabe des Streitwerts (falls vorhanden) und
- das Klagebegehren.
Die Antwort zur Einleitungsanzeige kann zudem beinhalten:
- jeglichen Einwand, dass das nach der CEAC Schiedsordnung zu konstituierende Schiedsgericht unzuständig ist;
- einen Vorschlag oder Vorschläge für die Ernennung eines Einzelschiedsrichters;
- die Benennung eines Schiedsrichters im Falle eines Dreier-Schiedsgerichts;
- eine kurze Beschreibung von Gegenansprüchen oder aufrechenbaren Ansprüchen, falls gegeben, einschließlich einer Angabe des Streitwerts (falls vorhanden) sowie des Klagebegehrens und
- eine Einleitungsanzeige, soweit der Beklagte einen Anspruch gegen eine Partei der Schiedsklausel / -vereinbarung erhebt, die nicht der Kläger ist.
Eine fehlende Antwort des Beklagten hindert den Fortgang des Schiedsverfahrens nicht.
Bildung des Schiedsgerichts
Kläger
teilt Benennung seines Schiedsrichters mit / schlägt Einzelschiedsrichter vor.
Schritt 2: Bildung des Schiedsgerichts Kläger
Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, solange sie unparteilich und unabhängig sein. Die Parteien sind nicht an die CEAC Schiedsrichterliste gebunden.
CEAC
ernennt erforderlichenfalls einen Schiedsrichter.
Schritt 2: Bildung des Schiedsgerichts CEAC
Wenn Parteien ein Schiedsgericht nicht in der in Art. 8 - 10 CEAC Schiedsordnung vorgesehenen Zeit konstituieren, so ist die der CEAC Ernennende Ausschuss auf Antrag zur Ernennung von Schiedsrichtern zuständig.
Er ernennt Schiedsrichter wenn, (i) die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können, (ii) der Beklagte mit der Benennung seines Schiedsrichters in Verzug gerät oder (iii) wenn der erste und zweite Schiedsrichter sich nicht auf einen Vorsitzenden einigen können.
Der CEAC Ernennende Ausschuss berücksichtigt, ob die Ernennung eines Schiedsrichters anderer Nationalität als die Parteien zweckmäßig ist. Der CEAC Ernennende Ausschuss ist an die CEAC Schiedsrichterliste gebunden.
Beklagter
teilt Benennung seines Schiedsrichters mit / schlägt Einzelschiedsrichter vor.
Schritt 2: Bildung des Schiedsgerichts Beklagter
Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, solange sie unparteilich und unabhängig sein. Die Parteien sind nicht an die CEAC Schiedsrichterliste gebunden.
Überweisung des Falls an das Schiedsgericht und Organisation des Verfahrens
CEAC
überweist den Fall an das Schiedsgericht.
Schritt 3: Überweisung des Falls an das Schiedsgericht und Organisation des Verfahrens CEAC
Nachdem die Konstituierung des Schiedsgerichts abgeschlossen ist, überweist CEAC den Fall an das Schiedsgericht. Von diesem Zeitpunkt an bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren.
Sobald es nach der Konstituierung des Schiedsgerichts zweckmäßig ist und nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, erlässt das Schiedsgericht einen vorläufigen Zeitplan für das Schiedsverfahren.
Einreichung von Schriftsätzen
Kläger
reicht Klagebegründung und Erwiderung(en) ein.
Schritt 4: Einreichung von Schriftsätzen Kläger
Die Klagebegründung muss enthalten:
- die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
- eine Sachverhaltsdarstellung, die den Anspruch trägt;
- die streitigen Fragen;
- das Klagebegehren und
- die rechtlichen Gründe oder Argumente, die den Anspruch stützen.
Schiedsgericht
leitet das Verfahren.
Schritt 4: Einreichung von Schriftsätzen Schiedsgericht
Das Schiedsgericht führt das Verfahren in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Parteiabsprachen und, hilfsweise, in der Art und Weise, die es für angemessen erachtet.
Es behandelt die Parteien gleich und stellt sicher, dass jeder Partei in angemessenem Umfang rechtliches Gehört gewährt wird. Das Schiedsgericht führt das Verfahren in Ausübung seines Ermessens unter Vermeidung von unnötigen Verzögerungen sowie Ausgaben und stellt ein faires sowie effizientes Verfahren für die Beilegung der Streitigkeit der Parteien sicher.
Falls eine Partei einen Schriftsatz nicht einreicht, ohne dies genügend zu entschuldigen, so hat das Schiedsgericht die Fortführung des Verfahrens anzuordnen, ohne das Versäumnis selbst als Anerkenntnis irgendwelcher Behauptungen zu werten.
Beklagter
reicht Klagerwiderung und Erwiderung(en) ein.
Schritt 4: Einreichung von Schriftsätzen Beklagter
Die Klagerwiderung hat Erwiderungen auf die nachfolgenden Punkte zu enthalten:
- die behaupteten Tatsachen, die den Anspruch stützen;
- die strittigen Punkte;
- das Klagbegehren und
- die rechtlichen Gründe oder Argumente, die den Anspruch unterstützen.
Kostenvorschuss
Kläger
zahlt seinen Anteil des Kostenvorschusses.
Schritt 5: Kostenvorschuss Kläger
Der Kläger zahlt seinen Anteil an dem Kostenvorschuss.
CEAC
bestimmt den Kostenvorschuss.
Schritt 5: Kostenvorschuss CEAC
Nach der Einreichung der Klagbegründung durch den Kläger kann das CEAC Management anordnen, dass die Parteien einen bestimmten Betrag als Kostenvorschuss hinterlegen.
Falls es eine Partei versäumt, die erforderliche Zahlung vorzunehmen, erhält die andere Partei von CEAC hierzu die Möglichkeit.
Wenn der erste Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird, gilt die Klage oder die Widerklage als zurückgenommen.
Beklagter
zahlt seinen Anteil des Kostenvorschusses.
Schritt 5: Kostenvorschuss Beklagter
Der Beklagte zahlt seinen Anteil an dem Kostenvorschuss.
Mündliche Verhandlung
Kläger
kann mündliche Verhandlung beantragen.
Schritt 6: Mündliche Verhandlung Kläger
Den Parteien steht es frei, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Antrag ist für das Schiedsgericht bindend.
Schiedsgericht
lädt die Parteien zur Verhandlung.
Schritt 6: Mündliche Verhandlung Schiedsgericht
Die Parteien des Schiedsverfahrens können zu einem geeigneten Zeitpunkt des Verfahrens beantragen, dass das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung für die Präsentation von Beweisen durch Zeugen, Sachverständiger oder für mündliche Ausführungen durchführt. Erfolgt ein solcher Antrag nicht, hat das Schiedsgericht zu entscheiden, ob eine solche Anhörung stattfindet oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Materialen durchgeführt wird. Normalerweise umfasst ein Schiedsverfahren eine mündliche Verhandlung.
Das Schiedsgericht bestimmt in Abstimmung mit den Parteien das Datum, die Zeit und den Ort für eine Anhörung.
Falls eine Partei, ohne dies hinreichend zu entschuldigen, nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Beklagter
kann mündliche Verhandlung beantragen.
Schritt 6: Mündliche Verhandlung Beklagter
Den Parteien steht es frei, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Antrag ist für das Schiedsgericht bindend.
Erlass des Schiedsspruchs
Schiedsgericht
erlässt den Schiedsspruch.
Schritt 7: Erlass des Schiedsspruchs Schiedsgericht
Nach der CEAC Schiedsordnung hat das Schiedsgericht einen Schiedsspruch innerhalb von neun Monaten ab der Konstituierung des Schiedsgerichts zu erlassen. Das CEAC Management kann auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder auf eigene Initiative die Frist verlängern, wenn es dies für erforderlich hält.